+ Unfallversicherung

Hatte der Verstorbene eine Unfallversicherung abgeschlossen, so muss im Falle eines Unfalltodes zusätzlich zur Sterbeurkunde eine ärztliche Bescheinigung der Todesursache erbracht werden sowie, falls möglich, eine Kopie der Freigabe der Staatsanwaltschaft.

+ Privathaftpflicht und Rechtschutzversicherun

Den Hinterbliebenen entstehen durch den Tod des Versicherungsnehmers keine Beeinträchtigungen im Bezug auf Ihre Versicherungsverhältnisse. Die Versicherung ist über den Todesfall zu informieren, damit auf Wunsch die Verträge auf den Ehepartner übertragen werden können. Bitte stellen Sie der Versicherung eine Kopie der Sterbeurkunde zur Verfügung. Bei Alleinstehenden läuft der Versicherungsvertrag automatisch aus, nachdem eine Todesfallanzeige an die Versicherung geschickt wurde.

+ Hausrat- und Gebäudeversicherung

Bei der Hausratversicherung geht der Versicherungsschutz auf die Erbengemeinschaft über. Eine Neuordnung des Vertrages wird angeraten.

+ KFZ – Versicherung

Wird eine Umschreibung des Kfz-Versicherungsvertrages vorgenommen, so kann der Schadensfreiheitsrabatt anrechenbar übernommen werden. Eine Kündigung des Vertrages darf jedoch beim Verkauf des Fahrzeuges nicht vergessen werden! Prämien, die zuviel bezahlt worden sind, werden den Hinterbliebenen erstattet.

+ Kreditinstitute

Auch der Bank oder Sparkasse müssen Sie Mitteilung machen, wenn der Kontoinhaber verstorben ist. Legen Sie dem Kreditinstitut eine Sterbeurkunde vor. In der Regel werden laufende Kosten wie Miete, Strom, Beiträge usw. wie bisher dem Konto belastet. Ob weitere Zahlungen aus dem Guthaben des Verstorbenen geleistet werden können, hängt davon ab, ob für den oder die Hinterbliebenen eine Kontovollmacht besteht. Solche Vollmachten werden in der Regel so gestaltet, dass Sie „über den Tod des Kontoinhabers hinaus“ gelten. Wenn keine Vollmachten bestehen, können Sie die Kosten, die mit dem Tod zusammenhängen, vom Kontoguthaben des verstorbenen Menschen bezahlen, da Bestattungskosten nicht in die Erbmasse fallen. Das Kreditinstitut verlangt dann die Vorlage der Rechnungen. Fragen Sie den Berater Ihrer Bank oder Sparkasse, wenn Ihnen etwas unklar ist.

+ Mietvertrag

Wenn der Verstorbene in einer Mietwohnung lebte, so wird durch seinen Tod das Mietverhältnis nicht automatisch beendet! Es besteht allerdings die Möglichkeit der Kündigung für beide Seiten, d.h. sowohl für die Erben als auch für den Vermieter. In der Regel gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Wichtig: Der Ehepartner rückt automatisch im Mietvertrag nach! Somit kann der Vermieter eine Kündigung nur nach Angabe „wichtiger Gründe“ aussprechen. Zu diesem Thema gibt es viele Sonderregelungen! Erkundigen Sie sich deshalb am besten beim Mieterschutzbund oder bei Ihrem Rechtsanwalt.

+ Rundfunk

Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ist für die Erhebung der Rundfunkgebühren zuständig. Bei der GEZ müssen Sie die Geräte abmelden, wenn der Haushalt des Verstorbenen aufgelöst wird oder ummelden, wenn der Haushalt durch Hinterbliebene weitergeführt wird. Vordrucke für das Ab- oder Ummelden erhalten Sie bei allen Banken und Sparkassen oder im Internet auf der Seite www.gez.de.

+ Abonnements

Abonnements sind immer schriftlich mit einer Kopie der Sterbeurkunde zu kündigen! In manchen Fällen bekommen Sie Vorauszahlungen erstattet.

+ Vereine / Verbände

Vereins- oder Verbandsmitgliedschaften enden mit dem Tod des Mitgliedes. Es ist ratsam, den Verein über den Tod ihres Mitgliedes zu informieren.